§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen “Haus Lauchheimer – Erhalt und Förderung des jüdischen Kulturerbes Jebenhausen“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 73035 Göppingen-Jebenhausen
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist:
(1) Die Bewahrung des Andenkens an die unter dem Naziregime verfolgten Jüdischen Mitbürger in Jebenhausen und Göppingen
(2) Heimatkundliche Förderung durch die Erinnerung an das einstige Jüdische Gemeindeleben und dessen Bedeutung für die weitere Entwicklung der Stadt Göppingen.
(3) Die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Toleranz gegenüber andersartiger Kulturkreise und derer Religionen.
(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
(5) Der Vereinszweck soll über verschiedene Aktivitäten umgesetzt werden. Diese können im Einzelnen sein: Veranstaltungen, Ausstellungen, Führungen, Veröffentlichungen, Gedenktafeln.
(6) Der Verein kann Stiftungen von natürlichen und juristischen Personen übernehmen. Gestiftet werden können Rechte, Sachen und Liegenschaften. Die Stiftungen können unter Auflagen des Stifters erfolgen.
(7) Der Verein kann nach Bedarf die Betreuung vorhandener städtischer Einrichtungen übernehmen.
(8) Weitere Kulturgüter aus der Zeit der Jüdischen Besiedlung in Jebenhausen können ebenfalls vom Verein zum Erhalt unterstützt werden.
(9) Der Verein kann Stiftungen von natürlichen und juristischen Personen über-
nehmen. Gestiftet werden können Rechte, Sachen und Liegenschaften. Die Stiftungen können unter Auflagen des Stifters erfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Ordentliche Mitglieder können sein: natürliche und juristische Personen (Körperschaften, Vereine und sonstige Institutionen).
(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über einen Antrag auf Mitgliedschaft durch Beschluss, der bei Ablehnung keiner Begründung bedarf.
(3) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung bis zum 30. 9. des laufenden Jahres.
(4) Ehrenmitglieder beruft die relative Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Ausschlüsse werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands ebenfalls mit relativer Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen; sie sind zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins grob verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung, wenn dies innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim erweiterten Vorstand eingefordert wird. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht dann die Mitgliedschaft
(6) Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, (§4 (3))
- durch Tod oder Auflösung eines korporativen Mitglieds.
- durch Ausschluss aus dem Verein.(§4 (5))
(7) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem erweiterten Vorstand schriftlich zu erklären
§ 5 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit festgelegt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der erweiterte Vorstand
- d) Arbeitskreise und Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Ordentliche Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Organisation:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands
- c) Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Kassiers
- d) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes auf 3Jahre
- e) Festlegung und Änderung des Mitgliedsbeitrags
- f) Ausschluss von Mitgliedern
- g) Berichte der Ausschüsse bzw. Arbeitskreise, die von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit beschlossen worden sind,
- h) alle sonstigen Angelegenheiten soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
- i) Bestimmung der Höhe des Betrags über den der Vorsitzende oder dessen Vertretung Rechtsgeschäfte durchführen kann ohne dass die vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstands eingeholt werden muss.
- Beschlüsse a) bis e) und g) bis i) sind mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
- j) Änderung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks
- k) Auflösung des Vereins
Diese Beschlüsse f),- j) und k) sind mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(2) Verfahren:
- a) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen.
- b) Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail oder per Fax.
- c) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- d) Stimmrecht haben alle Mitglieder, Vertretungen juristischer Personen
- (Körperschaften, Vereine und sonstige Institutionen) sind ggf. schriftlich nachzuweisen.
- e) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- f) Protokollführung ist Pflicht für Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse und Arbeitskreise. Das Protokoll muss vom Schriftführer und einem Mitglied des erweiterten Vorstands unterzeichnet werden.
- g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des erweiterten Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
- h) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Arbeitskreise bilden.
- Die Koordination der Ausschüsse und Arbeitskreise untereinander erfolgt innerhalb des erweiterten Vorstands. Ausschüsse und Arbeitskreise berichten in der Mitgliederversammlung.
- i) Anstelle einer Mitgliederversammlung und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine schriftliche Beschlussfassung auch per E-Mail oder Fax möglich. Für diese Beschlussfassung gelten die gleichen Mehrheitsvoraussetzungen wie für die Mitgliederversammlung
- j) Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks kann nur abgestimmt werden, wenn diese in der Tagesordnung angegeben war. Anträge zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer StellvertreterIn
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
(3) In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
(4) Bei Rechtsgeschäften die über einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag hinaus gehen, bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstandes (Innenverhältnis).
(5) Satzungsänderungen geringfügiger oder formeller Art, die z. B. durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
§10 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Dem/der 1.Vorsitzenden und deren StellvertreterIn, 3 Beisitzern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (aufgerundet) der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend ist.
Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder deren Stellvertreter.
(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre bestellt. Er führt die Vereinsgeschäfte bis zur erfolgten Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der erweiterte Vorstand ist für die laufenden Geschäfte und alle nicht der Mitgliederversammlung obliegenden Aufgaben zuständig. Er ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Grundstücksgeschäfte und Darlehensaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der erweiterte Vorstand erfüllt die Aufgaben zur Umsetzung des Satzungszwecks (§2) nach einmaliger und grundsätzlicher Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(7) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe der Koordination der Ausschüsse und Arbeitskreise.
(8) Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise bestimmen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, welche jährlich die Vereinskasse und die Kassen evtl. Arbeitskreise bzw. Ausschüsse prüfen und den Bericht gegenzeichnen. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Erhalt sämtlicher Kulturgüter der ehemaligen Jüdischen Gemeinde in Jebenhausen verwenden muss.
(3) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungs¬beschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstands mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde am 14.11.2016 beschlossen.